DIE LINKE.
im Stadtrat
16.11.2020
Telearbeit
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
im Zuge der Corona-Krise müssen bzw. dürfen viele Menschen im sogenannten Homeoffice arbeiten. Auch die Mitarbeitenden der Stadt Nürnberg sind davon betroffen. Aus diesem Grund ist es notwendig, Richtlinien zu vereinbaren, um einem entgrenzten Arbeitsleben vorzubeugen.
der Stadtrat möge Folgendes beschließen:
- Zweck der Telearbeit:
Telearbeit wird ausschließlich mit dem Ziel eingesetzt, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Pflege von Angehörigen der Beschäftigten oder eine Arbeitserleichterung für Schwerbehinderte zu ermöglichen. - Zustimmung zur Telearbeit:
Telearbeit setzt das Einverständnis des Beschäftigten und der Personalvertretung voraus. Über das Ende der Beschäftigung in Telearbeit muss der Personalrat informiert werden. - Vorbereitung der Telearbeit:
Vor Beginn der Telearbeit muss die Arbeitgeberin, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 des ArbSchG unter Berücksichtigung der Räumlichkeiten bei den Beschäftigten vorliegen, die der Arbeitgeberin hierzu Zutritt zu den zur Arbeit verwendeten privaten Räumlichkeiten gestattet haben. Bei Beschäftigten, die das nicht zugelassen haben, muss eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung ohne individuelle Berücksichtigung der Räumlichkeiten vorliegen. Aus der Verweigerung des Zutritts darf den Beschäftigten kein Nachteil entstehen. - Ausstattung der Beschäftigten in Telearbeit:
Die Stadt Nürnberg und sämtliche ihrer stadteigenen Betriebe statten sämtliche Ihrer Beschäftigten, die sich in Homeoffice oder in sogenannter Mobile Work zu Hause befinden, mit einem ergonomischen Arbeitsplatz aus. Sämtliche zur Arbeit nötigen Arbeitsmittel müssen dazu von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören zum Beispiel beim klassischen PC-Arbeitsplatz neben dem Laptop mindestens ein separater Flachbildschirm mit Bildschirmdiagonale > 19 Zoll, eine ergonomische Tastatur und Maus, eine Steckerleiste, ein höhenverstellbarer Tisch, ein ergonomischer Arbeitsstuhl, ein (Mobil-)Telefon mit ergonomischem Headset und Vertrag auf die Arbeitgeberin. Bei Bedarf sind auch ein Kopierer oder ein Scanner samt Papiervorrat zur Verfügung zu stellen.Beschäftigten, die keine ausreichende Internetverbindung haben, ist diese auf Arbeitgeberkosten einzurichten. Den Beschäftigten ist weiterhin eine den aktuellen Datenschutzanforderungen entsprechend sichere Verbindung zum Zugriff auf das Datennetzwerk der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss die Arbeitgeberin die laufenden Kosten, die den Beschäftigten durch Homeoffice oder Mobile Work entstehen, voll begleichen. Dazu gehören die Stromkosten (zu ermitteln anhand der angegebenen maximalen Leistungsaufnahme der zur Verfügung gestellten elektrischen Geräte, veranschlagt auf die Arbeitszeit der Beschäftigten.Als Energiepreis wird der Preis nach N‑ERGIE-Tarif “STROM ONLINE” oder vergleichbar angesetzt.), die Internetgebühr in Höhe von 50% des Telekomtarifs “Magenta zuhause” oder vergleichbar)sowie zusätzliche Heizkosten für ein Arbeitszimmer (16m² Größe mit Energieeffizienzklasse F angenommen, Heizdauer anhand von Arbeitszeiten ermittelt, nach Fernwärmetarif (N‑ERGIE WÄRME LINE oder vergleichbar). Falls die in Telearbeit zu bearbeitenden Daten der Geheimhaltung und dem Datenschutz unterliegen, so hat die Arbeitgeberin einen verschließbaren Aktenschrank oder Tresor zum Sichern der Akten und Datenträger zur Verfügung zu stellen. - Arbeitszeiten in Telearbeit:
Es gelten dieselben Arbeitszeitregelungen für Telearbeit wie für Vorort-Arbeit in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin. Vor Beginn und nach Beendigung der Arbeitstätigkeit sind Arbeitsrechner, Arbeits-Mobiltelefon oder andere elektrische Arbeitsmittel abzuschalten.
Die Arbeitszeiten der Beschäftigten werden anhand der Login-Zeiten in ihren Arbeitscomputern sowie der Zeiten, in denen das Arbeits-Smartphone eingeschaltet ist, automatisch ins Zeiterfassungssystem eingetragen. Falls kein solches System vorhanden ist, muss es unverzüglich angeschafft werden.
Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen müssen durch dieses System automatisch an die Personalräte weitergeleitet werden.
Abgesehen davon, darf dieses Zeiterfassungssystem nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle angewendet werden. Die erfassten Daten werden nach denselben Löschfristen wie sämtliche Zeiterfassungsdaten der Arbeitgeberin gelöscht.
Außerhalb der Arbeitszeiten, zu denen die Beschäftigung in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin möglich ist, sind die Logins in Arbeitscomputer und Arbeits-Smartphone technisch zu sperren. - Sonstiges:
Bei der Planung von Gebäuden der Stadt Nürnberg und ihrer stadteigenen Betriebe müssen diese derart ausgelegt werden, dass diese ausreichend Platz für den Arbeitsstättenrichtlinien genügenden Arbeitsplätzen in der Anzahl bieten, dass sämtliche Beschäftigte bei gleichzeitiger Anwesenheit an der Arbeitsstelle einen solchen Arbeitsplatz einzeln besetzen können, unabhängig davon, ob die Beschäftigten in Teilzeit arbeiten oder üblicherweise in Telearbeit. Entsprechend ist diese Anzahl an Arbeitsplätzen auch einzurichten.
Alle Beschäftigten haben ein Recht auf einen individuellen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin.
Weitere Details sind mit der Personalvertretung zu regeln.
Begründung:
Als Arbeitgeberin ist die Stadt Nürnberg verpflichtet, ihre Beschäftigten gemäß geltender Arbeitsschutzbestimmungen und Richtlinien zu beschäftigen. Der Bereich der Telearbeit bietet Vorteile, gerade im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, kann aber gleichzeitig zu einer entgrenzten Arbeitszeit und einem entgrenzten Arbeitsleben generell führen und damit zur Überlastung der Beschäftigten. Um dies zu verhindern sind die oben genannten Bestimmungen sinnvoll.
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