Tele­ar­beit


DIE LINKE.

im Stadtrat

16.11.2020

Tele­ar­beit

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister,

im Zuge der Coro­na-Kri­se müs­sen bzw. dür­fen vie­le Men­schen im soge­nann­ten Home­of­fice arbei­ten. Auch die Mit­ar­bei­ten­den der Stadt Nürn­berg sind davon betrof­fen. Aus die­sem Grund ist es not­wen­dig, Richt­li­ni­en zu ver­ein­ba­ren, um einem ent­grenz­ten Arbeits­le­ben vorzubeugen.

der Stadt­rat möge Fol­gen­des beschließen:

  1. Zweck der Telearbeit:
    Tele­ar­beit wird aus­schließ­lich mit dem Ziel ein­ge­setzt, um die Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf, Pfle­ge von Ange­hö­ri­gen der Beschäf­tig­ten oder eine Arbeits­er­leich­te­rung für Schwer­be­hin­der­te zu ermöglichen.
  2. Zustim­mung zur Telearbeit:
    Tele­ar­beit setzt das Ein­ver­ständ­nis des Beschäf­tig­ten und der Per­so­nal­ver­tre­tung vor­aus. Über das Ende der Beschäf­ti­gung in Tele­ar­beit muss der Per­so­nal­rat infor­miert werden.
  3. Vor­be­rei­tung der Telearbeit:
    Vor Beginn der Tele­ar­beit muss die Arbeit­ge­be­rin, eine indi­vi­du­el­le Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung nach §§ 5 und 6 des ArbSchG unter Berück­sich­ti­gung der Räum­lich­kei­ten bei den Beschäf­tig­ten vor­lie­gen, die der Arbeit­ge­be­rin hier­zu Zutritt zu den zur Arbeit ver­wen­de­ten pri­va­ten Räum­lich­kei­ten gestat­tet haben. Bei Beschäf­tig­ten, die das nicht zuge­las­sen haben, muss eine all­ge­mei­ne Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ohne indi­vi­du­el­le Berück­sich­ti­gung der Räum­lich­kei­ten vor­lie­gen. Aus der Ver­wei­ge­rung des Zutritts darf den Beschäf­tig­ten kein Nach­teil entstehen.
  4. Aus­stat­tung der Beschäf­tig­ten in Telearbeit:
    Die Stadt Nürn­berg und sämt­li­che ihrer stadt­ei­ge­nen Betrie­be stat­ten sämt­li­che Ihrer Beschäf­tig­ten, die sich in Home­of­fice oder in soge­nann­ter Mobi­le Work zu Hau­se befin­den, mit einem ergo­no­mi­schen Arbeits­platz aus. Sämt­li­che zur Arbeit nöti­gen Arbeits­mit­tel müs­sen dazu von der Arbeit­ge­be­rin zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel beim klas­si­schen PC-Arbeits­platz neben dem Lap­top min­des­tens ein sepa­ra­ter Flach­bild­schirm mit Bild­schirm­dia­go­na­le > 19 Zoll, eine ergo­no­mi­sche Tas­ta­tur und Maus, eine Ste­cker­leis­te, ein höhen­ver­stell­ba­rer Tisch, ein ergo­no­mi­scher Arbeits­stuhl, ein (Mobil-)Telefon mit ergo­no­mi­schem Head­set und Ver­trag auf die Arbeit­ge­be­rin. Bei Bedarf sind auch ein Kopie­rer oder ein Scan­ner samt Papier­vor­rat zur Ver­fü­gung zu stellen.Beschäftigten, die kei­ne aus­rei­chen­de Inter­net­ver­bin­dung haben, ist die­se auf Arbeit­ge­ber­kos­ten ein­zu­rich­ten. Den Beschäf­tig­ten ist wei­ter­hin eine den aktu­el­len Daten­schutz­an­for­de­run­gen ent­spre­chend siche­re Ver­bin­dung zum Zugriff auf das Daten­netz­werk der Arbeit­ge­be­rin zur Ver­fü­gung zu stel­len. Außer­dem muss die Arbeit­ge­be­rin die lau­fen­den Kos­ten, die den Beschäf­tig­ten durch Home­of­fice oder Mobi­le Work ent­ste­hen, voll beglei­chen. Dazu gehö­ren die Strom­kos­ten (zu ermit­teln anhand der ange­ge­be­nen maxi­ma­len Leis­tungs­auf­nah­me der zur Ver­fü­gung gestell­ten elek­tri­schen Gerä­te, ver­an­schlagt auf die Arbeits­zeit der Beschäftigten.Als Ener­gie­preis wird der Preis nach N‑ER­GIE-Tarif “STROM ONLINE” oder ver­gleich­bar ange­setzt.), die Inter­net­ge­bühr in Höhe von 50% des Tele­kom­ta­rifs “Magen­ta zuhau­se” oder vergleichbar)sowie zusätz­li­che Heiz­kos­ten für ein Arbeits­zim­mer (16m² Grö­ße mit Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se F ange­nom­men, Heiz­dau­er anhand von Arbeits­zei­ten ermit­telt, nach Fern­wär­me­ta­rif (N‑ERGIE WÄRME LINE oder ver­gleich­bar). Falls die in Tele­ar­beit zu bear­bei­ten­den Daten der Geheim­hal­tung und dem Daten­schutz unter­lie­gen, so hat die Arbeit­ge­be­rin einen ver­schließ­ba­ren Akten­schrank oder Tre­sor zum Sichern der Akten und Daten­trä­ger zur Ver­fü­gung zu stellen.
  5. Arbeits­zei­ten in Telearbeit:
    Es gel­ten die­sel­ben Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen für Tele­ar­beit wie für Vor­ort-Arbeit in den Räum­lich­kei­ten der Arbeit­ge­be­rin. Vor Beginn und nach Been­di­gung der Arbeits­tä­tig­keit sind Arbeits­rech­ner, Arbeits-Mobil­te­le­fon oder ande­re elek­tri­sche Arbeits­mit­tel abzuschalten.
    Die Arbeits­zei­ten der Beschäf­tig­ten wer­den anhand der Log­in-Zei­ten in ihren Arbeits­com­pu­tern sowie der Zei­ten, in denen das Arbeits-Smart­phone ein­ge­schal­tet ist, auto­ma­tisch ins Zeit­er­fas­sungs­sys­tem ein­ge­tra­gen. Falls kein sol­ches Sys­tem vor­han­den ist, muss es unver­züg­lich ange­schafft werden.
    Ver­stö­ße gegen die Arbeits­zeit­be­stim­mun­gen müs­sen durch die­ses Sys­tem auto­ma­tisch an die Per­so­nal­rä­te wei­ter­ge­lei­tet werden.
    Abge­se­hen davon, darf die­ses Zeit­er­fas­sungs­sys­tem nicht zur Leis­tungs- und Ver­hal­tens­kon­trol­le ange­wen­det wer­den. Die erfass­ten Daten wer­den nach den­sel­ben Lösch­fris­ten wie sämt­li­che Zeit­er­fas­sungs­da­ten der Arbeit­ge­be­rin gelöscht.
    Außer­halb der Arbeits­zei­ten, zu denen die Beschäf­ti­gung in den Räum­lich­kei­ten der Arbeit­ge­be­rin mög­lich ist, sind die Log­ins in Arbeits­com­pu­ter und Arbeits-Smart­phone tech­nisch zu sperren.
  6. Sons­ti­ges:
    Bei der Pla­nung von Gebäu­den der Stadt Nürn­berg und ihrer stadt­ei­ge­nen Betrie­be müs­sen die­se der­art aus­ge­legt wer­den, dass die­se aus­rei­chend Platz für den Arbeits­stät­ten­richt­li­ni­en genü­gen­den Arbeits­plät­zen in der Anzahl bie­ten, dass sämt­li­che Beschäf­tig­te bei gleich­zei­ti­ger Anwe­sen­heit an der Arbeits­stel­le einen sol­chen Arbeits­platz ein­zeln beset­zen kön­nen, unab­hän­gig davon, ob die Beschäf­tig­ten in Teil­zeit arbei­ten oder übli­cher­wei­se in Tele­ar­beit. Ent­spre­chend ist die­se Anzahl an Arbeits­plät­zen auch einzurichten.
    Alle Beschäf­tig­ten haben ein Recht auf einen indi­vi­du­el­len Arbeits­platz in den Räum­lich­kei­ten der Arbeitgeberin.
    Wei­te­re Details sind mit der Per­so­nal­ver­tre­tung zu regeln.

Begrün­dung:

Als Arbeit­ge­be­rin ist die Stadt Nürn­berg ver­pflich­tet, ihre Beschäf­tig­ten gemäß gel­ten­der Arbeits­schutz­be­stim­mun­gen und Richt­li­ni­en zu beschäf­ti­gen. Der Bereich der Tele­ar­beit bie­tet Vor­tei­le, gera­de im Hin­blick auf die Ver­ein­bar­keit von Berufs- und Fami­li­en­le­ben, kann aber gleich­zei­tig zu einer ent­grenz­ten Arbeits­zeit und einem ent­grenz­ten Arbeits­le­ben gene­rell füh­ren und damit zur Über­las­tung der Beschäf­tig­ten. Um dies zu ver­hin­dern sind die oben genann­ten Bestim­mun­gen sinnvoll.

Mit freund­li­chen Grüßen
Özlem Demir Kath­rin Flach Gomez Titus Schül­ler