Anwen­dung der inlands­be­zo­ge­nen Abschiebungshindernisse


DIE LINKE.

im Stadtrat

02.02.2021

Anwen­dung der inlands­be­zo­ge­nen Abschiebungshindernisse

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister,

die Prü­fung inlands­be­zo­ge­ner Abschie­bungs­hin­der­nis­se ist im Gegen­satz zu den ziel­staats­be­zo­ge­nen Abschie­bungs­ver­bo­ten, die im Fal­le eines vor­an­ge­gan­ge­nen Asyl­ver­fah­rens durch das BAMF geprüft wer­den, Teil des Auf­ga­ben­be­reichs der ört­li­chen Aus­län­der­be­hör­de. Im Fal­le der Fest­stel­lung eines inlands­be­zo­ge­nen Abschie­bungs­hin­der­nis­ses ist zwin­gend der Auf­ent­halts­sta­tus einer Dul­dung durch die Aus­län­der­be­hör­de zu ertei­len. Dul­dun­gen kön­nen aus tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Grün­den erteilt wer­den, z.B. wenn eine schwe­re Erkran­kung der aus­rei­se­pflich­ti­gen Per­son vor­liegt, wenn durch eine Abschie­bung Fami­li­en aus­ein­an­der­ge­ris­sen wer­den wür­den oder wenn die betrof­fe­ne Per­son kei­nen Pass besitzt. Zudem gibt es noch die Son­der­fäl­le der Beschäf­ti­gungs­dul­dung und der Ausbildungsduldung.

Für einen huma­nen Umgang mit gesetz­lich aus­rei­se­pflich­tig gewor­de­nen Men­schen in unse­rer Stadt sieht der Gesetz­ge­ber die Pflicht der Über­prü­fung inlands­be­zo­ge­ner Abschie­bungs­hin­der­nis­se durch die ört­li­che Aus­län­der­be­hör­de vor. Immer wie­der gerät jedoch die Nürn­ber­ger Aus­län­der­be­hör­de in die Kri­tik, eine sol­che Prü­fung nicht durch­zu­füh­ren und Men­schen unge­recht­fer­tig­ter­wei­se abzu­schie­ben. Die im Fol­gen­den ange­for­der­ten Infor­ma­tio­nen sol­len zur Trans­pa­renz rund um die The­ma­tik beitragen.

Zunächst fin­den Sie einen Aus­zug aus einer Ant­wort des wis­sen­schaft­li­chen Diens­tes des Bun­des­tags zur Zustän­dig­keit der ört­li­chen Ausländerbehörden:

4.2. Zustän­dig­kei­ten der Ausländerbehörden 

4.2.1. Asyl­un­ab­hän­gi­ge Aufenthaltstitel 

Nach erfolg­lo­ser Been­di­gung des Asyl­ver­fah­rens besteht die Mög­lich­keit, einen asyl­un­ab­hän­gi­gen Auf­ent­halts­ti­tel zu bean­tra­gen. In Betracht kommt gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 Auf­enthG aber nur die Bean­tra­gung eines huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­ti­tels nach den §§ 22 – 26 Auf­enthG. Wur­de der Asyl­an­trag als offen­sicht­lich unbe­grün­det abge­lehnt, z.B. weil der Asyl­be­wer­ber über sei­ne Iden­ti­tät getäuscht hat, ist eine ent­spre­chen­de Antrag­stel­lung aus­ge­schlos­sen, § 10 Abs. 3 S. 2 Auf­enthG. Zustän­dig für die Gewäh­rung der huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­ti­tel außer­halb des Asyl­ver­fah­rens sind die Aus­län­der­be­hör­den, § 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG. 

4.2.2. Dul­dung

Die Aus­län­der­be­hör­den ent­schei­den fer­ner über die vor­über­ge­hen­de Aus­set­zung der Abschie­bung (Dul­dung) nach § 60a Auf­enthG. In § 60a Abs. 2 Auf­enthG sind die sog. inlands­be­zo­ge­nen Abschie­bungs­hin­der­nis­se gere­gelt. Ist die Abschie­bung oder recht­lich unmög­lich, besteht ein Anspruch auf Dul­dung, § 60a Abs. 2 S. 1 Auf­enthG. Eine Anspruchs­dul­dung greift fer­ner, wenn die Anwe­sen­heit des Aus­län­ders im Zusam­men­hang mit einem Straf­ver­fah­ren von der Staats­an­walt­schaft oder dem Straf­ge­richt für sach­ge­recht erach­tet wird, § 60a Abs. 2 S. 2 Auf­enthG. Dar­über hin­aus kann eine Dul­dung gemäß § 60a Abs. 2 S. 3 Auf­enthG gewährt wer­den, wenn drin­gen­de huma­ni­tä­re oder per­sön­li­che Grün­de oder erheb­li­che öffent­li­che Inter­es­sen die wei­te­re Anwe­sen­heit im Bun­des­ge­biet erfor­dern (Ermes­sens­dul­dung). Zustän­dig für die Prü­fung der Dul­dungs­grün­de sind nach § 71 Abs. 1 S. 1 Auf­enthG die Ausländerbehörden.“

Quel­le: WD‑3–134-16-pdf-data.pdf (bundestag.de)

 

Wir bean­tra­gen im Rah­men einer Stadt­rats­sit­zung einen Bericht der Ver­wal­tung zu fol­gen­der Fragestellung:

  1. Wie setzt die Nürn­ber­ger Aus­län­der­be­hör­de die Prü­fung von soge­nann­ten inlands­be­zo­ge­nen Abschie­bungs­hin­der­nis­sen um?
  2. Wird eine Prü­fung der inlands­be­zo­ge­nen Abschie­bungs­hin­der­nis­se vor einer bevor­ste­hen­den Abschie­bung oder bei der Fest­stel­lung der Aus­rei­se­pflicht stan­dard­mä­ßig bei allen anste­hen­den Abschie­bun­gen oder Fest­stel­lun­gen der Aus­rei­se­pflicht durch­ge­führt und in wel­cher Form wer­den die inlands­be­zo­ge­nen Abschie­bungs­hin­der­nis­se über­prüft? Wel­che Schrit­te unter­nimmt dabei die Behörde?
  3. Wie vie­le Abschie­bun­gen und Fest­stel­lun­gen der Aus­rei­se­pflicht wur­den ange­ord­net? Wur­den bei allen anste­hen­den Abschie­bun­gen und Fest­stel­lun­gen der Aus­rei­se­pflicht inlands­be­zo­ge­ne Abschie­bungs­hin­der­nis­se über­prüft, wenn ja, in wel­cher Form? Wie vie­le Men­schen wur­den im Anschluss abge­scho­ben, wie vie­le davon vor­her in Abschie­be­haft über­stellt und wie vie­le erhiel­ten eine Dul­dung? Wir bit­ten um eine Auf­stel­lung der Daten nach Kalen­der­jahr und Monat ab 2016.
  4. Wie vie­len Anträ­gen auf Dul­dung wur­de statt­ge­ge­ben? Wel­ches waren die Grün­de für die Dul­dung? Wir bit­ten um eine Auf­stel­lung der Daten nach Kalen­der­jahr und Monat ab 2016.
  5. Wie vie­len Anträ­gen auf Beschäf­ti­gungs- und Aus­bil­dungs­dul­dung wur­de statt­ge­ge­ben, wie vie­le wur­den abge­lehnt? Wir bit­ten um eine Auf­stel­lung der Daten nach Kalen­der­jahr und Monat ab 2016.
  6. In wie vie­len Fäl­len wur­den von den von einer bal­di­gen Abschie­bung oder Fest­stel­lung der Aus­rei­se­pflicht betrof­fe­nen Per­so­nen fach­ärzt­li­che Attes­te vor­ge­legt und eine Dul­dung auf­grund von Krank­heit bean­tragt? Bei wie vie­len die­ser Fäl­le wur­de die Dul­dung erteilt und bei wie vie­len Fäl­len wur­de kei­ne Dul­dung erteilt? Aus wel­chem Grund wur­den Dul­dun­gen ereilt bzw. nicht erteilt? Wel­che ICD-10-Klas­si­fi­ka­tio­nen führ­ten zu einer Dul­dung, wel­che nicht? Wir bit­ten um eine Auf­stel­lung der Daten nach Kalen­der­jahr und Monat ab 2016.
  7. Wel­che Natio­na­li­tät hat­ten die Men­schen, bei denen eine Aus­rei­se­pflicht fest­ge­stellt wur­de und wel­che Natio­na­li­tät hat­ten die­je­ni­gen, bei denen eine Abschie­bung voll­zo­gen wor­den ist? Wir bit­ten um eine Auf­stel­lung der Daten nach Kalen­der­jahr und Monat ab 2016.

 

Mit freund­li­chen Grüßen
Özlem Demir Kath­rin Flach Gomez Titus Schül­ler