Rück­ho­lung von Mimi T.


DIE LINKE.

im Stadtrat

20.01.2021

Rück­ho­lung von Mimi T.

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister,

der Stadt­rat möge Fol­gen­des beschließen:

  1. Die Ver­wal­tung ver­an­lasst die Rück­ho­lung der abge­scho­be­nen Mimi T. aus Äthio­pi­en auf Kos­ten der Stadt Nürnberg.
  2. Eine Dienst­auf­sichts­be­schwer­de gegen die Entscheidungsträger:innen der Nürn­ber­ger Aus­län­der­be­hör­de ist einzuleiten.

Begrün­dung

Zur Dring­lich­keit: Die Dring­lich­keit ergibt sich aus des schlech­ten Gesund­heits­zu­stands von Mimi T. und der damit ein­her­ge­hen­den Dring­lich­keit einer Rück­ho­lung in ihr sozia­les Umfeld, in dem sie sicher ist und eine adäqua­te medi­zi­ni­sche Behand­lung erfol­gen kann. In Äthio­pi­en hat Mimi T. weder Fami­lie noch mate­ri­el­le Rücklagen.

Zum Antrag: Mimi T. wur­de zu Unrecht abge­scho­ben, da die Aus­län­der­be­hör­de Nürn­berg ihrer Pflicht, inlands­be­zo­ge­ne Abschie­bungs­hin­der­nis­se zu über­prü­fen, nicht in nach­ge­kom­men ist. Die­ser Feh­ler, der einen kla­ren Rechts­bruch dar­stellt, muss umge­hend kor­ri­giert wer­den, da Mimi T.s Leben dadurch wis­sent­lich und wider bes­se­ren Wis­sens in Gefahr gebracht wurde.

Am 23. Novem­ber wur­de Mimi T. in Abschie­be­haft ver­bracht, wor­auf­hin ein Abschie­bungs­ver­such auf­grund der Zivil­cou­ra­ge des Pilo­ten, der auf Die Depor­ta­ti­on auf­merk­sam gemacht wor­den war, scheiterte.

Allein die Abschie­be­haft war ab dem 14.12.20 nicht zuläs­sig, da das Amts­ge­richt Frank­furt am 14. Dezem­ber den Haft­be­schluss auf­ge­ho­ben hat­te, nach­dem eine Depor­ta­ti­on nicht bis zur Kalen­der­wo­chen 51 statt­ge­fun­den hat­te. Bei der dann statt­fin­den­den Haft­prü­fung lag kein Haft­an­trag der Nürn­ber­ger Aus­län­der­be­hör­de vor, sodass die­ser erst im Nach­gang vom Rich­ter ein­ge­holt wer­den muss­te. Allein die­se Vor­gän­ge sind bereits unzulässig.

Der Betrof­fe­nen ging es in Haft psy­chisch und kör­per­lich so schlecht, dass mit der Abschie­bung nach Äthio­pi­en zumin­dest bil­li­gend ihr Tod auf jeden Fall jedoch ihr Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit ver­letzt wur­de. In der Haft­an­stalt kam es zu einem Sui­zid­ver­such und aus Gesprächs­pro­to­kol­len mit Unterstützer:innen geht her­vor, dass Mimi T. des­ori­en­tiert und schwer depres­siv war. Ein fach­ärzt­li­ches Gut­ach­ten von Dr. Merk­le bestä­tigt, dass Mimi T. die Abschie­bung wohl auf­grund einer schwe­ren depres­si­ven Epi­so­de und einer damit ein­her­ge­hen­den Sui­zid­ge­fahr nicht über­le­ben wür­de. Des­wei­te­ren war auch der kör­per­li­che Zustand der Betrof­fe­nen äußerst kri­tisch, da sie in der Haft deut­lich an Gewicht ver­lo­ren hat­te und weder Essen noch Medi­ka­men­te bei sich behal­ten konn­te. Es lag auch eine Dehy­drie­rung vor, die durch eine Infu­si­on beho­ben wer­den muss­te. Ein Gut­ach­ten des Kli­ni­kums Ingol­stadt bestä­tigt die Depres­si­on und den schlech­ten kör­per­li­chen Zustand sowie die nicht bestehen­de Rei­se­fä­hig­keit. Die­ses Gut­ach­ten wur­de von der Behör­de ver­an­lasst und schließ­lich nicht zur Ent­schei­dungs­fin­dung her­an­ge­zo­gen, obwohl es – genau wie das Gut­ach­ten von Dr. Merk­le – den for­ma­len Kri­te­ri­en ent­spricht. Das das fach­ärzt­li­che Gut­ach­ten aus Ingol­stadt nicht von der Nürn­ber­ger Aus­län­der­be­hör­de aner­kannt wur­de, wird bestä­tigt im Schrei­ben der JVA-Eich­stätt vom 28.12.2020. Die ärzt­li­chen Attes­te bele­gen klar den Rechts­bruch der Behör­de, die ihrer Pflicht der Prü­fung inlands­be­zo­ge­ner Abschie­bungs­hin­der­nis­se nicht nach­ge­kom­men ist. Denn sie machen deut­lich, dass bei der Betrof­fe­nen ein sui­zi­da­ler Zustand auf­grund einer schwe­ren Depres­si­on vor­liegt. §60 Absatz 2 und ins­be­son­de­re 2d bele­gen die feh­len­de Recht­mä­ßig­keit des behörd­li­chen Vor­ge­hens. §60 Absatz 2 des Auf­ent­haltsG besagt: „Die Abschie­bung eines Aus­län­ders ist aus­zu­set­zen, solan­ge die Abschie­bung aus tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Grün­den unmög­lich ist und kei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt wird. […] Einem Aus­län­der kann eine Dul­dung erteilt wer­den, wenn drin­gen­de huma­ni­tä­re oder per­sön­li­che Grün­de oder erheb­li­che öffent­li­che Inter­es­sen sei­ne vor­über­ge­hen­de wei­te­re Anwe­sen­heit im Bun­des­ge­biet erfor­dern.“ In Abschnitt 2c und d heißt es wei­ter­hin: „(2c) Es wird ver­mu­tet, dass der Abschie­bung gesund­heit­li­che Grün­de nicht ent­ge­gen­ste­hen. Der Aus­län­der muss eine Erkran­kung, die die Abschie­bung beein­träch­ti­gen kann, durch eine qua­li­fi­zier­te ärzt­li­che Beschei­ni­gung glaub­haft machen. Die­se ärzt­li­che Beschei­ni­gung soll ins­be­son­de­re die tat­säch­li­chen Umstän­de, auf deren Grund­la­ge eine fach­li­che Beur­tei­lung erfolgt ist, die Metho­de der Tat­sa­chen­er­he­bung, die fach­lich-medi­zi­ni­sche Beur­tei­lung des Krank­heits­bil­des (Dia­gno­se), den Schwe­re­grad der Erkran­kung, den latei­ni­schen Namen oder die Klas­si­fi­zie­rung der Erkran­kung nach ICD 10 sowie die Fol­gen, die sich nach ärzt­li­cher Beur­tei­lung aus der krank­heits­be­ding­ten Situa­ti­on vor­aus­sicht­lich erge­ben, ent­hal­ten. Zur Behand­lung der Erkran­kung erfor­der­li­che Medi­ka­men­te müs­sen mit der Anga­be ihrer Wirk­stof­fe und die­se mit ihrer inter­na­tio­nal gebräuch­li­chen Bezeich­nung auf­ge­führt sein.

(2d) Der Aus­län­der ist ver­pflich­tet, der zustän­di­gen Behör­de die ärzt­li­che Beschei­ni­gung nach Absatz 2c unver­züg­lich vor­zu­le­gen. Ver­letzt der Aus­län­der die Pflicht zur unver­züg­li­chen Vor­la­ge einer sol­chen ärzt­li­chen Beschei­ni­gung, darf die zustän­di­ge Behör­de das Vor­brin­gen des Aus­län­ders zu sei­ner Erkran­kung nicht berück­sich­ti­gen, es sei denn, der Aus­län­der war unver­schul­det an der Ein­ho­lung einer sol­chen Beschei­ni­gung gehin­dert oder es lie­gen ander­wei­tig tat­säch­li­che Anhalts­punk­te für das Vor­lie­gen einer lebens­be­droh­li­chen oder schwer­wie­gen­den Erkran­kung, die sich durch die Abschie­bung wesent­lich ver­schlech­tern wür­de, vor.“

Mimi T. war schon län­ger in psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Behand­lung auf­grund einer post­trau­ma­ti­schen Belas­tungs­stö­rung, da sie in ihrer Hei­mat Äthio­pi­en und wäh­rend ihrer Zeit in Dubai sexua­li­sier­ter Gewalt aus­ge­setzt war. Dies war der Nürn­ber­ger Aus­län­der­be­hör­de bekannt .In Deutsch­land fand sie jedoch ein siche­res Umfeld und hei­ra­te­te, sodass sie auf­grund der ver­bes­ser­ten Lebens­um­stän­de und der The­ra­pie die Pro­ble­me in den Griff bekom­men konn­te. Durch den für sie uner­war­te­ten Abschie­bungs­ver­such und die Abschie­be­haft ver­schlech­ter­te sich ihr Zustand dra­ma­tisch und es kam mut­maß­lich zu einer Retrau­ma­ti­sie­rung, aus der der Sui­zid­ver­such und die schwe­re Depres­si­on in der Haft erfolgte.

In der Abschie­be­haft war es Mimi T. natür­lich per­sön­lich nicht mög­lich, die in 2c erfor­der­li­chen Unter­la­gen bei­zu­brin­gen. Die­se Pflicht obliegt in der Abschie­be­haft der Behör­de, in dem Fall der Aus­län­der­be­hör­de Nürn­berg. Wes­we­gen das von der Behör­de eigens ein­ge­hol­te Gut­ach­ten aus dem Kli­ni­kum Ingol­stadt letzt­end­lich nicht ernst genom­men wur­de, genau­so wenig wie das Gut­ach­ten von Dr. Merk­le und statt­des­sen ein Gut­ach­ten des Anstalts­arz­tes her­an­ge­zo­gen wur­de, bleibt schlei­er­haft und muss als Pflicht­ver­let­zung gese­hen wer­den, die eine Dienst­auf­sichts­be­schwer­de rechtfertigt.

Im wei­te­ren Ver­lauf wur­de Mimi T. im Roll­stuhl und in Beglei­tung von Polizist:innen abge­scho­ben und in eben die­sem Roll­stuhl ohne ihre per­sön­li­chen Hab­se­lig­kei­ten oder Geld, ledig­lich mit ihrem Han­dy — ohne Akku – in Addis Abe­ba ohne Hil­fe abge­setzt wur­de. Auch dies stellt nach § 60a Abs. 2 Auf­ent­haltsG einen Rechts­bruch dar. So urteilt das VGH Baden-Würt­tem­berg mit Beschluss vom 10.08.2017 – Akten­zei­chen 11S 172/17 Abschnitt 31 und 32 zur Durch­füh­rung von Abschie­bun­gen bei hoher Sui­zid­ge­fahr, dass eine „blo­ße ärzt­li­che Flug­be­glei­tung nicht aus­rei­che, um das Risi­ko eines Sui­zids des effek­tiv ein­zu­däm­men. Die mit der Abschie­bung betrau­te Behör­de hat die aus Art. 2 Abs. 2 GG erwach­sen­de Pflicht, durch eine hin­rei­chen­de Aus­ge­stal­tung der tat­säch­li­chen Durch­füh­rung der Abschie­bung erheb­li­che Gefah­ren für Leib und Leben des Betrof­fe­nen abzu­wen­den (BVerfG, Kam­mer­be­schluss vom 17.09.2014 — 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2 ) Die grund- und men­schen­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen deut­scher Behör­den umfas­sen im Fall einer Abschie­bung deren Durch­füh­rung ein­schließ­lich einer — in Ein­zel­fäl­len — erfor­der­li­chen Über­ga­be an medi­zi­nisch hin­rei­chend qua­li­fi­zier­tes Per­so­nal im Ziel­staat der Abschie­bung (BVerfG, Kam­mer­be­schluss vom 17.09.2014 — 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, 1511 Rn. 14; vgl. auch EGMR (GK), Urteil vom 13.12.2016 — 41738/10 — < Paposh­vi­li > Rn. 205). Aus der zitier­ten, neu­es­ten Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te im Ver­fah­ren Paposh­vi­li gegen Bel­gi­en geht über­dies her­vor, dass Art. 3 EMRK vor einer Abschie­bung, die zu einer ernst­haf­ten, schnel­len und irrever­si­blen Ver­schlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stands, die zu schwe­rem Lei­den oder einer erheb­li­chen Ver­rin­ge­rung der Lebens­er­war­tung führt, schützt (EGMR (GK), Urteil vom 13.12.2016 — 41738/10 — < Paposh­vi­li > Rn. 183 unter teil­wei­se Auf­ga­be anders­lau­ten­der Recht­spre­chung). Bei ernst­li­chen Zwei­feln dar­an, ob eine hin­rei­chen­de Ver­sor­gung im Ziel­staat der Abschie­bung sicher­ge­stellt ist, ist der abschie­ben­de Staat gehal­ten, eine indi­vi­du­el­le und hin­rei­chen­de Zusi­che­rung des Ziel­staats ein­zu­ho­len, um das Sei­ni­ge getan zu haben, sicher­zu­stel­len, dass die von der Abschie­bung betrof­fe­ne Per­son sich nicht in Umstän­den wie­der­fin­det, die mit den Vor­ga­ben von Art. 3 EMRK nicht zu ver­ein­ba­ren sind (EGMR (GK), Urteil vom 13.12.2016 — 41738/10 — < Paposh­vi­li > Rn. 191; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.02.2017 — 11 S 447/17 -, Inf­AuslR 2017, 189). Dies gilt unbe­scha­det des Umstan­des, dass der­zeit eine wirk­sa­me nega­ti­ve Ent­schei­dung des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Auf­enthG zu Las­ten des Antrag­stel­lers vor­liegt, an die die Antrags­geg­ne­rin gebun­den ist (vgl. § 42 AsylG). Denn die damit ver­bun­de­ne Fest­stel­lung, dass die schwer­wie­gen­den Erkran­kun­gen des Klä­gers in einer Wei­se behan­delt wer­den kön­nen, die zu einer Ver­nei­nung ziel­staats­be­zo­ge­ner Abschie­bungs­ver­bo­te führt, sagt nichts dar­über aus, ob der Abschie­bungs­vor­gang selbst so aus­ge­stal­tet wor­den ist, dass die abs­trakt-gene­rell erreich­ba­ren Behand­lungs­mög­lich­kei­ten erfor­der­li­chen­falls kon­kret-indi­vi­du­ell, also vom Antrag­stel­ler am Tag sei­ner Ankunft im Ziel­staat der Abschie­bung, auch tat­säch­lich erreicht wer­den. Wäh­rend die ers­te Fra­ge eine ziel­staats­be­zo­ge­ne ist und vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge im Rah­men eines Asyl­ver­fah­rens zu prü­fen ist, ist die letz­te­re Fra­ge auf die Voll­stre­ckung der Aus­rei­se­pflicht, also die Abschie­bung, bezo­gen und von der für die Abschie­bung zustän­di­gen Behör­de zu beantworten.

Wie dar­ge­legt, endet die grund­recht­li­che Ver­ant­wor­tung des Antrags­geg­ners nicht mit der Been­di­gung des tech­ni­schen Abschie­bungs­vor­gangs, sofern die Abschie­bung eine wesent­li­che Ursa­che für den Sui­zid oder schwer­wie­gen­de Ver­schlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stan­des bil­det. […]Und schließ­lich genügt ein „Wei­ter­tra­gen“ einer even­tu­el­len Ver­schlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stan­des wäh­rend des Flu­ges nicht, um ange­sichts der medi­zi­ni­schen Vor­ge­schich­te eine adäqua­te medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sche Auf­nah­me des Antrag­stel­lers sicher­zu­stel­len, zumal sich aus der Akte nicht nur kei­ne Hin­wei­se dar­auf erge­ben, dass der mit der Abschie­bung betrau­ten Bun­des­po­li­zei bzw. der zur Beglei­tung vor­ge­se­he­nen Ärz­tin über­haupt die medi­zi­ni­schen Hin­ter­grün­de in aus­rei­chen­der Form mit­ge­teilt wor­den sein könnten.“

Im Fall von Mimi T. erfolg­te trotz kör­per­li­cher Schwä­che und einer schwe­ren depres­si­ven Epi­so­de kei­ne ärzt­li­che Beglei­tung, geschwei­ge denn eine Über­ga­be an medi­zi­ni­sches Per­so­nal im Ziel­land. Sämt­li­che Rech­te der Betrof­fe­nen wur­den dadurch ver­letzt, unter ande­rem das Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit (Art.2, Abschnitt 2 GG). Das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts­hof legt deut­lich dar, dass in einem sol­chen Fall die abschie­ben­de Behör­de, also die Aus­län­der­be­hör­de Nürn­berg ver­ant­wort­lich ist. Ein sol­cher Rechts­bruch muss also in der Rück­ho­lung sowie einer Dienst­auf­sichts­be­schwer­de gegen die Entscheidungsträger:innen mün­den, die wider bes­se­ren Wis­sens das Recht auf kör­per­li­che Unver­sehrt­heit von Mimi T. ver­letzt haben.

Im Anhang fin­den Sie die ärzt­li­chen Gut­ach­ten, Gesprächs­pro­to­kol­le aus dem Gefäng­nis und das Schrei­ben der JVA-Eich­stätt zum Fall.

 

 

Mit freund­li­chen Grüßen
Özlem Demir Kath­rin Flach Gomez Titus Schül­ler