Umset­zung des Ver­bots der Zweck­ent­frem­dung von Wohnraum


DIE LINKE.

im Stadtrat

01.03.2021

Umset­zung des Ver­bots der Zweck­ent­frem­dung von Wohnraum

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister,

wir stel­len fol­gen­den Antrag:

Eer Stadt­rat beschließt, dass der Stab Woh­nen des Wirt­schafts- und Wis­sen­schafts­re­fe­rats dem Stadt­rat berich­tet, wie das Ver­bot der Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum umge­setzt wird, insbesondere:

  1. Wie vie­le Woh­nun­gen wur­den seit Inkraft­tre­ten der Zweck­ent­frem­dungs­ver­bots­sat­zung am 30.05.2019 erfasst, die ande­ren als Wohn­zwe­cken zuge­führt wurden?
  2. Wie ver­tei­len sich die­se Woh­nun­gen auf die Berei­che der Zweckentfremdung 
    1. zu gewerb­li­chen bzw. beruf­li­chen Zwecken
    2. durch Ver­än­de­run­gen bau­li­cher Art, sodass sie für Wohn­zwe­cke nicht mehr geeig­net sind
    3. zum Zwe­cke der Fremdenbeherbergung
    4. durch Leer­stand
    5. durch Abbruch?
  3. Wie vie­le Woh­nun­gen konn­ten seit dem 30.05.2019 durch Maß­nah­men des Stabs Woh­nen wie­der dem frei­en Woh­nungs­markt zuge­führt werden?
  4. Was sind die Ursa­chen für die evtl. Dis­kre­panz zwi­schen Punkt 1 und Punkt 3?
  5. Wel­che Mög­lich­kei­ten haben Nürn­ber­ger Bürger:innen, den Stab Woh­nen über zweck­ent­frem­de­ten Wohn­raum in Kennt­nis zu setzen?

Begrün­dung:

Die Situa­ti­on auf dem Nürn­ber­ger Woh­nungs­markt ist seit Jah­ren extrem ange­spannt, nicht nur die Nach­fra­ge nach preis­güns­ti­gem Wohn­raum über­steigt regel­mä­ßig das vor­han­de­ne Ange­bot. Immer mehr Haus­hal­te haben Pro­ble­me, sich in Nürn­berg ange­mes­sen mit Wohn­raum zu versorgen.

Nürn­berg wird daher in der Mie­ter­schutz­ver­ord­nung der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung vom 16.Juli 2019 als Gebiet auf­ge­führt, in dem die aus­rei­chen­de Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung mit Miet­woh­nun­gen zu ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen im Sinn von § 556d, § 558 und § 577a BGB beson­ders gefähr­det ist.

Die ange­spann­te Situa­ti­on auf dem Woh­nungs­markt ist nicht allein durch (geför­der­ten) Woh­nungs­neu­bau zu behe­ben, son­dern bedarf des Erhalts des Woh­nungs­be­stands, der durch Zweck­ent­frem­dung ver­lo­ren geht.

Das recht­li­che Instru­ment der “Zweck­ent­frem­dungs­ver­bots­sat­zung — ZwEVS” ist nur wirk­sam, wenn es kon­se­quent in der Pra­xis umge­setzt wird.

Mit freund­li­chen Grüßen
Özlem Demir Kath­rin Flach Gomez Titus Schül­ler