Hand­lungs­be­darf der Stadt bei Leih-E-Scootern


DIE LINKE.

im Stadtrat

02.02.2022

Hand­lungs­be­darf der Stadt bei Leih-E-Scootern

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister,

seit Mit­te 2019 sind E‑Scooter in Deutsch­land für den Stra­ßen­ver­kehr zuge­las­sen. Mitt­ler­wei­le lie­gen seriö­se Stu­di­en zur Umwelt­bi­lanz der Elek­tro­rol­ler vor, die vom Umwelt­bun­des­amt Ende 2021 aus­ge­wer­tet wur­den (1).

Das Fazit des UBA ist ernüchternd:

Auch wenn E‑Scooter in der Öko­bi­lanz bes­ser als Autos sind, brin­gen sie in Innen­städ­ten, in denen das ÖPNV-Netz gut aus­ge­baut ist, Nach­tei­le für die Umwelt, da sie mehr­heit­lich nicht Autos erset­zen, son­dern anstel­le des ÖPNVs, des Fahr­rads und des Fuß­wegs benutzt wer­den. Es fin­den also zusätz­li­che Fahr­ten mit kraft­stoff­be­trie­be­nen Fahr­zeu­gen statt.

Lithi­um-Ionen-Akkus, die größ­ten­teils bei den E‑Rollern ein­ge­setzt wer­den, belas­ten sowohl bei der Her­stel­lung wie bei der Ent­sor­gung erheb­lich die Umwelt.

Zur Auf­la­dung der Akkus wer­den die E‑Scooter nachts mit ben­zin- oder die­sel­be­trie­be­nen Pkws oder Klein­trans­por­tern zu den Lade­punk­ten transportiert.

Bei der gerin­gen Lebens­dau­er von zwei bis drei Jah­ren der Leih-E-Scoo­ter wird die Umwelt neben den Emis­sio­nen durch die Pro­duk­ti­on auch durch die Ent­sor­gung belas­tet, auch wenn grund­sätz­lich die Her­stel­ler ver­pflich­tet sind, sie ord­nungs­ge­mäß zu entsorgen.

Die ille­ga­le Ent­sor­gung ist bis­her sta­tis­tisch nicht erfasst worden.

Zuletzt belas­ten Fahrer:innen von Leih-E-Scoo­tern in Innen­städ­ten die schwächs­ten Verkehrsteilnehmer:innen, die Fußgänger:innen, durch das ver­kehrs­wid­ri­ge Fah­ren auf Geh­stei­gen, sowie das Abstel­len der Scoo­ter auf den Gehwegen.

DIE LINKE stellt des­halb den Antrag, der Stadt­rat möge beschließen:

  1. Die Stadt begrenzt die Zulas­sung von Leih-E-Scoo­tern. Dabei beschränkt sie die Zulas­sung auf E‑Scooter, die über eine Min­dest­halt­bar­keit von 5 Jah­ren sowie einen aus­wech­sel­ba­ren Akku verfügen.
  2. Die Stadt rich­tet Park­zo­nen ein, in denen die E‑Scooter abge­stellt wer­den müs­sen. Die­se Park­zo­nen soll­ten vor­wie­gend am Ende von ÖPNV-Stre­cken für die „letz­te Mei­le“ ein­ge­rich­te­te werden.
    Ver­ant­wort­lich für das kor­rek­te Abstel­len von E‑Scootern sind die Ver­lei­her. SÖR sam­melt und ver­wahrt ille­gal abge­stell­te E‑Scooter auf Kos­ten der Verleiher.
  3. Die Ver­lei­her müs­sen der Stadt Nach­wei­se für die umwelt­ge­rech­te Ent­sor­gung aus­ge­lis­te­ter E‑Scooter vorlegen.

(1) https://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/nachhaltige-mobilitaet/e‑scooter#aktuelles-fazit-des-uba, Zugriff 31.01.2022

Mit freund­li­chen Grüßen
Özlem Demir Kath­rin Flach Gomez Titus Schül­ler